Ende der Homeoffice-Pflicht – Welche Regeln gelten aktuell?
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Homeoffice-Pflicht eingeführt, die trotz der hohen Infektionszahlen zum 19. März bundesweit endete. Auch andere Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz fallen weg. Doch was bedeutet das für die Arbeitswelt? Welche Regeln gelten nun? Darf man trotzdem weiterhin von zuhause aus arbeiten?
Neue Arbeitsschutzverordnung – welche Regeln gelten?
Die Homeoffice-Pflicht galt, wo immer es möglich war. Nun ist es die Entscheidung des jeweiligen Betriebs, ob die Möglichkeit zum Homeoffice angeboten wird, aber auch Angestellte können entscheiden, ob sie ein mögliches Angebot zur Arbeit im Homeoffice annehmen wollen. Auch die Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz werden vom Betrieb festgelegt. Laut neuer Arbeitsschutzverordnung gilt diese Regelung bis zum 25. Mai. Laut dem Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, stehe der Gesundheitsschutz “ganz oben auf der Tagesordnung in den Betrieben und Unternehmen.”
Die Gefahrenlage vor Ort soll individuell eingeschätzt werden, sodass ein Hygienekonzept auf dieser Grundlage vorgelegt werden kann. Ein Orientierungspunkt kann dabei das aktuelle regionale Infektionsgeschehen sein.
Neben der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht gilt auch die 3G-Zutrittsregel am Arbeitsplatz nicht mehr. Es muss nun also nicht mehr überprüft werden, ob Angestellte geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ob die Maskenpflicht und Abstandsgebote weiterhin bestehen bleiben und ob kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stehen wird auch von jedem Betrieb individuell festgelegt. Auf freiwilliger Basis können Betriebe ihren Angestellten weiterhin kostenlose Tests anbieten. Laut Arbeitsschutzverordnung solle zumindest geprüft werden, ob ein Test pro Woche erforderlich sei.
Ist die Rückkehr ins Büro verpflichtend?
Ja, wenn der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin das verlangt, ist man verpflichtet, wieder im Büro zu arbeiten. Das sogenannte Weisungsrecht erlaubt den Arbeitgebenden zu bestimmen, von wo aus man arbeiten muss. Weigern sich Arbeitnehmer:innen den Anweisungen, kann ihnen eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen. Die Länder können die Homeoffice-Pflicht mangels Zuständigkeit auch nicht verlängern.
Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Tim Eller erklärte in der “Süddeutschen Zeitung”: “Wenn vertraglich zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wurde, dann besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office.”
“SWR Aktuell” berichtete, dass laut Studien jede:r vierte Arbeitnehmende im Zuge der Pandemie zumindest phasenweise aus dem Homeoffice gearbeitet hätte.
Hubertus Heil, Bundesarbeitsminister, möchte künftig ein “Recht auf Homeoffice” einführen. Und das unabhängig von der Corona-Pandemie. Noch ist allerdings nicht klar, wie so ein Gesetz aussehen könnte und wann es umgesetzt werden könnte. Zudem hoffe er auf flexible Lösungen, denn durch das Homeoffice werden betriebliche Personenkontakte reduziert. “Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen”, so der Bundesarbeitsminister.
Angst vor Ansteckung entbindet nicht vom Erscheinen im Büro
Zunächst einmal: Arbeitgeber:innen haben eine Fürsorgepflicht. Sie müssen Mitarbeitende vor Gefährdungen schützen und Maßnahmen ergreifen, die der neuen Arbeitsschutzverordnung entsprechen. Es können beispielsweise Masken verteilt werden oder Plexiglas-Trennwände aufgestellt werden.
Wegen der Angst vor einer Ansteckung mit Corona im Büro hat darf man also nicht zuhause bleiben. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmende, die zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehören. Ist jemand chronisch krank kann es laut “Tagesschau” sein, “dass der Arbeitgeber sogar weiterhin das Homeoffice anbieten muss, um den Arbeitnehmer zu schützen.”
Ende der Homeoffice-Pflicht ist kein Homeoffice-Verbot
Das Ende der Homeoffice-Pflicht bedeutet nicht für alle Arbeitnehmenden, dass ein Verbot herrscht. Viele Betriebe und die Regierung sehen im Homeoffice Vorteile. Zwar wurde die Pflicht beendet, doch betont die Regierung, dass auch über den 19. März hinaus die Regelung zum Infektionsschutz “weiter in Erwägung gezogen werden” solle.
Laut Arbeitsministerium gebe es mindestens 173 Tarifverträge mit Regelungen zu Mobiler Arbeit. Auch gebe es 106 Tarifverträge mit Regelungen zum Homeoffice. Zunächst sollte man sich über die Regelungen im eigenen Unternehmen informieren, wenn man gerne weiterhin im Homeoffice arbeiten möchte. Eventuell sind neue Vereinbarungen mit dem Unternehmen möglich und man einigt sich gemeinsam auf die beste Lösung.
DGB fordert Homeoffice-Pflicht
Reiner Hoffmann ist der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und fordert eine Korrektur des Infektionsschutzgesetzes und der Covid-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitsschutz könne keine Privatsache sein, so Hoffmann. Den Zeitungen der Funke Mediengruppe sagte er: “Wir dürfen nicht riskieren, dass der Arbeitsplatz wieder zu einem Infektionsherd wird.” Es gebe immer noch Unternehmen, die das Homeoffice prinzipiell ablehnen würden.