Steigender Druck bei Ungeimpften im beruflichen Bereich
In unserem letzten Blogbeitrag stellten wir die Frage nach dem zunehmenden Druck für Ungeimpfte aufgrund der 2G-Regelung. Diese optionale Einlasskontrolle – vor allem im öffentlichen Bereich der Veranstaltungsbranche und Gastronomie – ist umstritten. Doch auch in anderen Lebensbereichen, so auch im beruflichen Alltag, steigt der Druck für ungeimpfte Personen.
Keine kostenlosen Bürgertests
Neben der 3G- beziehungsweise 2G-Regelung wird es ab dem 11. Oktober keine kostenlosen Bürgertests mehr geben. Ungeimpfte müssen ab diesem Zeitpunkt selbst für einen Coronatest bezahlen. Tests brauchen sie dann unter anderem, um an Veranstaltungen im öffentlichen Bereich teilnehmen zu können, um zum Friseur oder ins Restaurant zu gehen oder im Fitnessstudio trainieren zu können.
Zudem gibt es einen Beschlussentwurf für das Treffen der Gesundheitsminister von Bund und Ländern, der sich auf ungeimpfte Beschäftigte und Selbstständige in bestimmten Branchen bezieht. Für sie solle bald eine Testpflicht gelten, wenn sie mit “externen Personen in direkten Kontakt kommen”.
Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Quarantänefall
Wird eine Person durch das Gesundheitsamt zu einer Corona-Quarantäne verpflichtet, so sind Arbeitgeber:innen aktuell dazu verpflichtet, diesen Personen weiterhin ihr reguläres Gehalt zu bezahlen. Nach Abzug der Sozialbeiträge kann der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin die Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Doch soll sich dies spätestens ab dem 1. November 2021 laut einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ändern. So heißt es in dem Dokument, dass ab diesem Datum ungeimpfte Kontaktpersonen von Corona-Infizierten oder Reiserückkehrern aus Risikogebieten keine Entschädigungsleistungen gewährt werden, wenn die Personen durch das Gesundheitsamt zu einer Quarantäne verpflichtet werden. Dies basiere auf der Grundlage, dass es eine öffentliche Empfehlung für die Corona-Schutzimpfung gebe.
Die Entschädigungsleistungen sollen allerdings weiterhin ungeimpfte Personen erhalten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest darüber nachweisen können. Außerdem gilt die Ausnahmeregelung für Personengruppen, für die es nicht mindestens seit acht Wochen eine Impfempfehlung gab. Aktuell sind davon also Schwangere und Stillende betroffen.
Bisher wurde die Entschädigungsleistung gestattet, da bis vor kurzem noch nicht jede:r ein Impfangebot bekommen konnte. „Das ist in Zukunft wegen der breitflächigen Verfügbarkeit der Impfstoffe anders, und damit ist dann auch der Anspruchsausschluss gerechtfertigt“, äußert sich Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
Personen, die nachweislich an Corona erkranken und Symptome haben – egal ob geimpft oder ungeimpft – gelten wie bei anderen Krankheitsfällen als arbeitsunfähig und erhalten eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bisher wurde die Entschädigungszahlung beispielsweise in Baden-Württemberg seit dem 15. September 2021 eingestellt. In Rheinland-Pfalz gilt die Regelung seit 1. Oktober 2021, Beamte stellen allerdings eine Ausnahme dar. Die anderen Bundesländer ziehen bis spätestens 1. November 2021 nach.
Stimmen dafür und dagegen
Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK ist gegen den Verdienstausfall bei Ungeimpften in Quarantäne und begründet dies mit dem Verweis auf keine vorherrschende allgemeine Impfpflicht. Sie folgert, dass es dadurch keine “existenzgefährdenden Folgen” haben dürfe, vor allem für gesundheitlich Angeschlagene sowie finanziell schlecht aufgestellte Personen.
Auch Reiner Hoffmann, der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), kritisiert den künftigen Verdienstausfall im Deutschlandfunk und argumentiert, dass die Impfpflicht auf Betriebe und ihre Beschäftigten verlagert werde, was enorme arbeitsrechtliche Folgen haben solle.
Für die künftige Absetzung der Entschädigungsleistung spricht sich Peer-Michael Dick, Hauptgeschäftsführer des Unternehmensverbands Südwestmetall, aus. Es sei eine Frage der Solidarität, “dass denjenigen, die sich aus freien Stücken gegen eine Impfung entscheiden, keine Fortzahlung gewährt wird”. Befürchtet werde allerdings, dass ungeimpfte Mitarbeiter:innen sich während einer Quarantäne krankschreiben ließen, um dem neuen Beschluss zu entgehen.
In welchen Fällen gilt eine Auskunftspflicht über den Impfstatus?
Da die Erstattungen für Arbeitgeber:innen also in naher Zukunft für Ungeimpfte wegfallen sollen, möchten die Länder Informationen über die Gründe des Ausfalls sowie den Impfstatus bekommen.
Laut Pressesprecherin des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration, Ute Albersmann, dürfe der Arbeitgeber nur nach dem Impfstatus fragen, wenn es einen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht gebe. Dies ist der Fall, wenn er die Angaben für die Auszahlung der Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz brauche.
Durch die Arbeitsschutzverordnung ist gesichert, dass Beschäftigte aufgrund von Informationen wie dem Impfstatus nicht anders behandelt werden dürfen. Ungeimpfte dürfen demnach nicht nach Hause geschickt werden. Dennoch wäre es möglich, dass ungeimpfte Arbeitnehmer:innen anderen Arbeitsplätzen zugewiesen werden, damit sie andere Personen nicht gefährden.
Doch es gibt noch andere Fälle, in denen eine Auskunftspflicht über den Impfstatus gilt. Da das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert wurde, dürfen Arbeitgeber wie Schulen, Kindergarteneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Obdachlosenunterkünfte ihre Arbeitnehmer nach dem Impfstatus fragen, solange eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” vom Bundestag festgestellt wird.
Aktuell gilt die epidemische Lage noch bis zum 24. November 2021. Die Feststellung der Lage hält nur drei Monate an und muss danach ausdrücklich verlängert werden. Die Frage nach dem Impfstatus gilt also für bestimmte Fälle und nur für eine begrenzte Zeit. In Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten gilt schon länger das Recht, Mitarbeiter:innen mit Patientenkontakt nach ihrem Impfstatus zu fragen.
Laut dem Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott sei man verpflichtet, dem Arbeitnehmer Auskunft zu geben, denn nach “erneuter ausdrücklicher Aufforderung zur Auskunftserteilung” könne es Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung geben. Eine Impfpflicht gibt es allerdings nicht.
Auskunftspflicht über den Impfstatus und Datenschutz
Stefan Brink ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg und gegen die Abfrage des Impfstatus, da sie einen “massive[n] Eingriff in die Privatsphäre” darstelle. Verständnis habe er für Ausnahmeregelungen, wie die für Arztpraxen sowie Krankenhäusern und eventuell auch in Pflegeeinrichtungen, jedoch müsse dies seiner Forderung nach eine Ausnahme bleiben.
Strikt kritisiert er, dass aus dem Beschluss des Bundesgesundheitsministeriums nicht klar wird, ob die Abfrage des Impfstatus auch für private Unternehmen erlaubt wäre. “Die Diagnose ging den Arbeitgeber noch nie etwas an”, so Brink.
Der Druck auf ungeimpfte Personen nimmt also in diversen Lebensbereichen zu, das schließt auch den Arbeitskontext nicht aus. Sich der Impfung zu entziehen wird vor allem aus finanzieller und datenschutzrechtlicher Sicht Konsequenzen nach sich ziehen.